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AGB Veröffentlicht am Oktober 18, 2018Von Christian Fischer Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Allgemeines Lieferungen und Leistungen der Compatech GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund der Geschäftsbedingungen. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden. Personalleistungen werden entweder als Dienstleistung oder als Werkleistung erbracht. Bei Dienstleistungen ist der Auftraggeber für die von ihm angestrebten und erzielten Ergebnisse selbst verantwortlich. Bei Werkleistungen übernimmt die Compatech GmbH die Verantwortung für die Leistungserbringung und die erzielten Ergebnisse. 2. Vertragsabschluss Angebote der Compatech GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung der Compatech GmbH oder mit Beginn der Ausführung des Auftrags durch die Compatech GmbH zustande. Im Falle der Nichterfüllung des Vertrages aus Gründen , die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann die Compatech GmbH 15% des Auftragswertes berechnen. 3. Lieferung Alle Software -Programme werden nur unter der Bedingung verkauft, dass der Auftraggeber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Compatech GmbH anerkennt. Mit der Lieferung und Bezahlung der Software Programme wird kein Eigentum am Programm erworben, sondern lediglich das Nutzungsrecht am Programm. Die Programme bleiben Eigentum des Herstellers. Die Nutzung des Programms darf nur auf einem Computersystem (eine Installation) erfolgen. Eine Weiterveräußerung der Programme an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Compatech GmbH zulässig. Eine Reproduktion der Programme, ganz oder auszugsweise, auf gleiche oder andere Träger ist dem Erwerber nicht gestattet. Ausgenommen sind Reproduktionen, die der Erwerber zu Datensicherungs- zwecken für sich selbst anfertigt. Der Erwerber verpflichtet sich, die Programme und die Originaldatenträger Dritten weder weiterzugeben noch in sonst irgendeiner Form zugänglich zu machen. Dritte in diesem Sinne sind auch Zweigniederlassungen des Erwerbers oder Tochtergesellschaften. Ausgeschlossen ist auch die Reproduktion der Programme ganz oder auszugsweise zum Zweck der gleichzeitigen mehrfachen Verwendung innerhalb eines Betriebes des Erwerbers zur Benutzung auf mehreren Computersystemen. Eine Verletzung dieser Bestimmung berechtigt die Compatech GmbH eine Konventionalstrafe in Höhe von 10.000 € für jeden Fall der Zuwiederhandlung zu Fordern; unberührt bleiben alle urheberrechtlichen Ansprüche sowie Schadenersatzansprüche gegen den Erwerber. Abweichungen der gelieferten Waren und Dienstleistungen von den Angebotsunterlagen sind zulässig, sofern sie die Leistung der angebotenen Ware und Dienstleistung erfüllen oder beinhalten. Verzögert sich eine Leistung über den von der Compatech GmbH zugesagten Zeitraum hinaus, können Rechte hieraus erst nach Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten Frist von mindestens drei Wochen geltend gemacht werden, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass sein Interesse wegen Fristüberschreitung vollständig weggefallen ist. Kommt die Compatech GmbH mit der Lieferung in Verzug oder wird die Lieferung für die Compatech GmbH unmöglich, so ist der Ersatz eines mittelbaren Schadens ausgeschlossen, soweit Verzug oder Unmöglichkeit nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung der Compatech GmbH beruhen. Bei Lieferstörungen, die nicht im Einwirkungs bereich der Compatech GmbH liegen, insbesondere bei Streiks, Aussperrungen, Materialausfall, Beförderungs und Betriebssperre, ist die Compatech GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass eine Schadenersatzpflicht eintritt. Versand, Versicherung und Zustellung erfolgt auf Rechnung des Auftraggebers. Mit der Aufgabe der Ware zum Versand geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Ist die Ware vom Auftraggeber abzuholen, geht die Gefahr mit der Anzeige der Bereitstellung auf den Auftraggeber über. 4. Zahlung Die Rechnungsbeträge sind binnen 7 Tagen zahlbar. Skontoabzug ist nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der Compatech GmbH zulässig. Die Zurückhaltung der Zahlung oder Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche sind ausgeschlossen. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so ist die Compatech GmbH berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe monatlich zu verlangen. Der Verzug entsteht automatisch, wenn innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung kein Zahlungseingang bei der Compatech GmbH feststellbar ist oder die auf der Rechnung vereinbarten Zahlungsfristen überschritten werden. Verzugszinsen werden berechnet für jeden angefangenen Monat, indem der Vertrag durch Versendung, Bereitstellung oder Auslieferung der angeforderten Waren oder Ausführung der entsprechenden Dienstleistungen seitens der Compatech GmbH erfüllt ist. Die Geltendmachung weiterer Schäden oder höherer Verzugszinsen bleibt gegen Nachweis durch die Compatech GmbH ausdrücklich vorbehalten. 5. Eigentumsvorbehalt / Nutzungsrecht Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die zu erstellenden Werkleistungen und Waren Eigentum der Compatech GmbH. Auf Verlangen der Compatech GmbH ist der Auftraggeber verpflichtet, die Werkleistungen und Waren für die Dauer des Eigentumsvorbehalts auf seine Kosten gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust zuversichern. An den durch Compatech GmbH zu erbringenden Leistungen erhält der Auftraggeber ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Bei Software besteht kein Anspruch auf die Herausgabe des Quellcodes. Veräußert der Auftraggeber die im Eigentum der Compatech GmbH stehende Werkleistung / Ware, so sind sich der Auftraggeber und die Compatech GmbH einig, dass die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen mit ihrem Entstehen auf die Compatech GmbH zu übertragen sind . Wird die Werkleistung zusammen mit anderen Gegenständen verkauft, so beschränkt sich die Abtretung der Kaufpreisforderung auf die Höhe des Wertes der aus dem Eigentum der Compatech GmbH stammenden Werkleistung / Ware. Der Auftraggeber ist wiederruflich ermächtigt, die an die Compatech GmbH abzutretende Forderung für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Compatech GmbH ist berechtigt, die Abtretung an den Schuldner zu verlangen. 6. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Compatech GmbH alle für die Ausführung der vereinbarten Tätigkeiten notwendigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig erhält und soweit für die Durchführung erforderlich notwendige Ansprechpartner beim Auftraggeber zur Verfügung stehen. Alle in diesem Zusammenhang erbrachten Lieferungen und Leistungen des Auftraggebers sind für die Compatech GmbH kostenfrei. 7. Geheimhaltung Die Compatech GmbH verpflichtet sich zur strikten Geheimhaltung über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, soweit die Compatech GmbH im Zuge der Auftragsverhandlung und Auftragsabwicklung zur Kenntnis gelangen. 8. Gewährleistung Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich zu prüfen, ob die vertraglichen Leistungen offensichtliche Mängel aufweisen. Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach erfolgter Lieferung (Kaufvertrag) / Abnahme (Werkvertrag) schriftlich der Compatech GmbH mitzuteilen. Warenrücksendungen bedürfen der ausdrücklichen Anforderung der Compatech GmbH. Mängel, die in dem Abnahmeprotokoll dokumentiert sind sowie berechtigte Mängel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht, werden von der Compatech GmbH unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche nach Wahl der Nachbesserung oder Ersatzlieferung auf eigene Kosten behoben. Dabei sind mehrere Nachbesserungen zulässig. Schlagen die Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Wird bei der Überprüfung durch die Compatech GmbH festgestellt, dass kein berechtigter Mangel vorgelegen hat (z.B. Bedienungsfehler des Auftraggebers), so werden die Kosten der Überprüfung dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Mängelansprüche gegen die Compatech GmbH sind ausgeschlossen, wenn der Mangel entweder auf vom Auftraggeber bereitgestellte Information, auf Forderungen des Auftraggebers zur Ausführung des vertraglich definierten Leistung oder auf unautorisierte Eingriffe des Auftraggebers in Hardware und/oder Software basiert. Jegliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, die gleichgültig aus welchem Rechtsgrund unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bestellung, Lieferung oder der Verwendung des Auftragsgegenstandes entstehen können, bleiben grundsätzlich ausgeschlossen. Ansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft können nur geltend gemacht werden, wenn im Einzelfall eine bestimmte Eigenschaft ausdrücklich und schriftlich durch die Compatech GmbH zugesichert wurde. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist grundsätzlich ausgeschlossen. 9. Sonstiges Ausschließlicher Gerichtsstand zwischen Auftraggeber und der Compatech GmbH ist soweit gesetzlich zulässig Salzburg. Die Compatech GmbH kann jedoch in jedem Fall den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht. Sofern eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform